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FAQ Wärmepreisbremse

Für Privatkunden sowie für kleinere und mittlere Unternehmen hat der Gesetzgeber Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Die Preisbremsen treten im März 2023 in Kraft und gelten bis 31.12.2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden rückwirkend berücksichtigt.

Wichtig zu wissen: Sie brauchen nichts zu tun.

Die Preisbremsen sind neben der einmaligen Dezember-Soforthilfe für Gas und Wärme und der Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme von 19 % auf 7 % ein weiterer Baustein aus dem Entlastungspaket der Bundesregierung. Sie sollen helfen, die hohen Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen abzufedern – die finanziellen Mittel hierfür kommen aus dem Bundeshaushalt.

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten für einen Teil der im Jahr 2023 zu liefernden Wärmemengen einen gedeckelten Arbeitspreis. Der gedeckelte Anteil (Entlastungskontingent) entspricht 80 % des (Stand September 2022) prognostizierten Jahresverbrauchs für das Jahr 2023. Dieses Entlastungskontingent für 2023 wird in der jeweiligen Abrechnung zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh berechnet.

Das Gesamt-Entlastungskontingent wird gleichbleibend auf die einzelnen Monate verteilt.

Für Verbräuche, die darüber hinaus gehen, zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht somit für 80 % Ihres Verbrauchs die Differenz zwischen den 9,5 ct/kWh und Ihrem aktuell vertraglich vereinbarten Arbeitspreis aus.

Wichtig zu wissen: Sie brauchen nichts zu tun.

Noch ein Hinweis: Die Preisbremse greift natürlich nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Um von der Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen nichts Weiteres tun.

Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erfolgt eine unmittelbare Entlastung ab März 2023 durch eine Reduzierung des monatlichen Abschlags.

Im März 2023 erfolgt zusätzlich eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag vom Abschlag abgezogen oder ggfs. gutgeschrieben. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Elftel (1/11) Ihrer prognostizierten Jahreskosten. Hierzu wird der prognostizierte Jahresverbrauch mit den vertraglich vereinbarten Preiskomponenten bewertet.

Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches wird die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh (brutto) ermittelt.

Dieser Gesamtentlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und von Ihrem ursprünglichen monatlichen Abschlag abgezogen.

Ja, wie in der Antwort zur Frage „Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?“ beschrieben, erfolgt die finale Ermittlung der Entlastungsbeträge über die Verbrauchsabrechnungen für alle im Jahr 2023 gelieferten Wärmemengen.

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt zur Versorgungssicherheit bei.

Bitte beachten Sie, dass die angekündigte Wärmepreisbremse auf einen Anteil Ihres prognostizierten Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen.

Das bedeutet: Je weniger Wärme Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Hierzu können wir leider keine detaillierten Auskünfte geben und nur die Info vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zitieren:
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde eine schriftliche Mitteilung vom Versorger. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Bitte setzen Sie sich bei Fragen mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin in Verbindung.

Dann läuft die Entlastung über Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit ihnen in Verbindung.

Weitere Informationen

Hier finden Sie weitere Tipps zum Energiesparen und mehr Informationen – auch zu den Hilfen für Unternehmen – finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.